SOG 2006 Nr. 18 Art. 17 WaG, Art. 3 NISV, § 7 VWW, § 34 PBG. Mobilfunkantennen sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform. Ein Fussballplatz ist kein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Mobilfunkantennen sind keine im Waldabstand zulässigen Kleinbauten. Sie haben den Waldabstand einzuhalten – oder bedürfen einer Ausnahmebewilligung. Sachverhalt: Die TDC Sunrise reichte in R. ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage beim Sportplatz an der Weihernstrasse auf GB R. Nr. 55 ein. Die Anlage besteht aus einem freistehenden, 15 m hohen Mast mit 3 GSM/UMTS-Antennen, 2 Richtfunkantennen sowie einem Container (3.3 m x 2.2 m) mit Gehwegplatten.