{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-143_2006-10-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96947&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2dbae5c59662cbd9a73b2addbe312a22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.143", "OMEN"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 31.10.2006 VWBES.2006.143 (OMEN)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 31.10.2006 VWBES.2006.143 (OMEN)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 31.10.2006 VWBES.2006.143 (OMEN)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Mobilfunkantenne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:48", "Checksum": "da6a4281e85b5d5ed146fca33890490f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 31.10.2006 VWBES.2006.143 (OMEN)\nRegeste:\nBaubewilligung, Mobilfunkantenne\n\n\ne) Das kantonale Recht enthält eine detaillierte Regelung der Waldabstände. § 10 des kantonalen Waldgesetzes (WaGSO, BGS 931.11) hält fest, dass sich der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald nach dem Planungs- und Baugesetz richtet. Vorliegend ist grundsätzlich § 141 PBG massgebend, wonach der Bauabstand von Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m beträgt. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Bauten (Kleinbauten, unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung fallen und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Er hat am 15. Juni 1993 die kantonale Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand erlassen. Gemäss § 3 VWW gilt der Waldabstand in der Bauzone unter anderem nicht für:\neinzelne eingeschossige Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen, Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m2 beträgt;\neinzelne kleine bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen, Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze; Zäune und Einfriedungen bis 1.20 m Höhe;\n(...)\nf) Der Kanton Solothurn hat die im Waldabstand zulässigen Kleinbauten sehr eng definiert. Diese Abstandsvorschriften bilden selbständiges kantonales Recht, das anzuwenden ist. Die vorliegende Antennenanlage ist mit den in der Verordnung genannten Beispielen nicht vergleichbar. Ein 15 m hoher Mast mit 3 NATEL-Antennen, 2 Richtfunkantennen sowie einem Container (Grundfläche 3.3 m x 2.2 m) mit Umgebungsgestaltung gilt nicht mehr als Kleinbaute oder kleine bauliche Anlage im Sinne der Verordnung. Die Antennenanlage fällt folglich nicht unter § 3 VWW und bedarf einer Ausnahmebewilligung.\n5. Das Vorhaben kann nur unter Einhaltung des Ausnahmebewilligungsverfahrens bewilligt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde kein Ausnahmebewilligungsgesuch gestellt. Es wurde kein Ausnahmegesuch publiziert und es wurde formell keine Ausnahmebewilligung erteilt. Es können den vorinstanzlichen Entscheiden folglich auch keine Gründe für die Erteilung der Ausnahme entnommen werden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 31. Oktober 2006 (VWBES.2006.143)"}