{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-143_2006-10-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96947&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2dbae5c59662cbd9a73b2addbe312a22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.143", "OMEN"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 31.10.2006 VWBES.2006.143 (OMEN)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 31.10.2006 VWBES.2006.143 (OMEN)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 31.10.2006 VWBES.2006.143 (OMEN)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Mobilfunkantenne"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:48", "Checksum": "da6a4281e85b5d5ed146fca33890490f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 31.10.2006 VWBES.2006.143 (OMEN)\nRegeste:\nBaubewilligung, Mobilfunkantenne\n\nSOG 2006 Nr. 18\nArt. 17 WaG, Art. 3 NISV, § 7 VWW, § 34 PBG. Mobilfunkantennen sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform. Ein Fussballplatz ist kein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Mobilfunkantennen sind keine im Waldabstand zulässigen Kleinbauten. Sie haben den Waldabstand einzuhalten – oder bedürfen einer Ausnahmebewilligung.\nSachverhalt:\nDie TDC Sunrise reichte in R. ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage beim Sportplatz an der Weihernstrasse auf GB R. Nr. 55 ein. Die Anlage besteht aus einem freistehenden, 15 m hohen Mast mit 3 GSM/UMTS-Antennen, 2 Richtfunkantennen sowie einem Container (3.3 m x 2.2 m) mit Gehwegplatten. Die Bauparzelle liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der Abstand der Anlage zum südlich gelegenen Wald beträgt ca. 10 m. Zwischen dem Wald und der Antenne verläuft eine asphaltierte Strasse mit Trottoir. Im Erschliessungsplan ist eine Baulinie eingetragen. Gegen das Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein, welche die Baukommission abwies. Die Erteilung der Baubewilligung wurde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) angefochten. Das BJD wies die Beschwerden ab und die Antenne wurde unter Auflagen und Bedingungen bewilligt. Anwohner erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n2.a) In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (§ 34 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1) dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. Es sind dort gemäss § 16 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) in der Regel 3-geschossige Bauten zulässig, also handelt es sich in der Regel um eine Bauzone. In dieser Zone sind aber auch andere Nutzungen möglich. Die Nutzung eines Schulhauses in dieser Zone hat einen ähnlichen Charakter wie die Nutzungen eines Wohnhauses. Eine öffentliche Zone für einen Werkhof hat den Charakter einer Gewerbezone. Zonen für öffentliche Anlagen haben den Charakter einer Grün- oder Freihaltezone. Gemäss § 21 des Bauzonenreglements (BZR) der Einwohnergemeinde R. dient die OeBA-Zone der Sicherung des für öffentliche Aufgaben benötigten Landes. Die Antenne soll im Bereich G errichtet werden. Dieser Bereich dient der Sicherung eines Sportplatzes. Die Zone kann, wie das bestehende Klubhaus zeigt, unter Beachtung des Zonenzweckes überbaut werden.\nb) Den OeBA-Zonen ist gemeinsam, dass sie im Baugebiet liegen. Den in dieser Zone zulässigen Nutzungen ist gemeinsam, dass sie einem öffentlichen Zweck dienen. Auch die Mobilfunkantennen dienen einem öffentlichen Zweck. Die Mobilfunkanbieter sind Inhaber von entsprechenden Konzessionen, die diese nicht nur berechtigen, sondern auch verpflichten, im öffentlichen Interesse liegende Dienste für die entsprechende (Grund-)Versorgung der Bevölkerung zu erbringen. Die Antennenanlage kann folglich mit einer öffentlichen Anlage verglichen werden. Sie sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die zum Baugebiet gehört und wie dargestellt auch überbaubar ist, zonenkonform (AGVE 2002, S. 263).\n3. An Orten mit empfindlicher Nutzung haben die NATEL-Antennen relativ strenge Anlagegrenzwerte einzuhalten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, SR 814.710) gelten diese für Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), sodann für öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie für diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). In einem Entscheid vom 24. September 2002 (BGE 128 II 378) befand das Bundesgericht, Balkone und Dachterrassen seien keine Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV, d.h. die Anlagegrenzwerte müssten dort nicht eingehalten werden. In einem Urteil vom 12. September 2001 (URP 2002, S. 73) befand das Zürcher Verwaltungsgericht, gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV gälten nur “raumplanungsrechtlich festgesetzte” Kinderspielplätze als Orte mit empfindlicher Nutzung. Es genüge demnach nicht, dass ein Platz aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und Situierung regelmässig von Kindern benutzt werde. Vielmehr müsse der Spielplatz entweder in der Nutzungsplanung oder aber in der Baubewilligung festgelegt worden sein. Auch im vorliegenden Fall ist von einer engen Auslegung der Verordnung auszugehen. Der Fussballplatz fällt nicht unter Art. 3 Abs. 3 NISV. Es handelt sich also nicht um einen Ort mit empfindlicher Nutzung. Es gelten lediglich die Immissionsgrenzwerte. Gemäss der Beurteilung des Amtes für Umwelt ist auch das FC-Beizli ein Ort mit kurzfristigem Aufenthalt, da es weniger als 800 Stunden pro Jahr genutzt wird."}