Im vorliegenden Verfahren wurde kein Ausnahmebewilligungsgesuch gestellt. Es wurde kein Ausnahmegesuch publiziert und es wurde formell keine Ausnahmebewilligung erteilt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche baurechtlichen Bestimmungen als ausnahmsweise nicht anwendbar erklärt wurden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 27. März 2006 sowie die Baubewilligung vom 11. Januar 2005 sind aufzuheben. Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. August 2006 (VWBES.2006. 117)