KBV) zu gestatten, wenn dadurch keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen verletzt werden. Abgesehen von den in dieser Verordnung besonders genannten Ausnahmebewilligungen kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden. Gesuche um Ausnahmebewilligungen jeder Art sind mit dem Baugesuch zu publizieren (§ 67 KBV). Im vorliegenden Verfahren wurde kein Ausnahmebewilligungsgesuch gestellt.