Es ist deshalb auf das auf dem Baugrundstück vorgefundene Terrain und nicht auf ein durch Aufschüttungen verändertes Gelände bei der Bestimmung des gewachsenen Terrains abzustellen. Das Bauvorhaben ist deshalb baurechtswidrig, es sei denn, eine Ausnahmebewilligung sei erteilt worden. 4. Das Vorhaben kann nur unter Erteilung einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden. Gemäss § 138 PBG kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und die öffentlichen Interessen gewahrt werden können.