Gemäss Ziff. 1.1 von Anhang Nr. 1 (Begriffe und Messweisen) dieser Vereinbarung wird das massgebende Terrain wie folgt definiert: “Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Verlauf der Umgebung auszugehen.” Im vorliegenden Fall kann und darf nicht auf frühere Verhältnisse zurückgegriffen werden. Das gewachsene Terrain ist mühelos bestimmbar. Es ist deshalb auf das auf dem Baugrundstück vorgefundene Terrain und nicht auf ein durch Aufschüttungen verändertes Gelände bei der Bestimmung des gewachsenen Terrains abzustellen.