Viele Bauverordnungsbestimmungen der Kantone gingen aus praktischen Gründen vom Grundsatz aus, der bei Einreichung eines Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens sei massgebend. Sie sähen regelmässig vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf die früheren Verhältnisse auf dem Baugrundstück abgestellt werden könne. In diesem Zusammenhang verweist Marti auch auf die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) hin, deren Text am 22. September 2005 von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) gutgeheissen worden ist und die baurechtlichen Begriffe und Messweisen zukünftig für das ganze Land vereinheitlichen soll. Gemäss Ziff.