Gemäss den Bemerkungen von Arnold Marti zum Bundesgerichtsentscheid 1P.327/2004 (in: ZBl 2006, S. 316–322) entspricht es dem Sinn des Baurechts, dass zum Schutz von Boden und Landschaft bzw. der berechtigten nachbarlichen Interessen an der Erhaltung des bestehenden Zustands vom “natürlichen” oder “gewachsenen” Terrainverlauf ausgegangen wird. Terrainveränderungen seien baubewilligungspflichtig und der Umgehung von Bauvorschriften durch Aufschüttungen oder Abgrabungen müsse vorgebeugt werden. Viele Bauverordnungsbestimmungen der Kantone gingen aus praktischen Gründen vom Grundsatz aus, der bei Einreichung eines Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens sei massgebend.