Vorliegend wurden auf der Bauparzelle Gebäude nach Ablauf ihrer Lebensdauer abgebrochen. Es ist unbestritten, dass das zum Zeitpunkt der Baueingabe und am Augenschein vorhandene Terrain dem Terrain der Umgebung der abgebrochenen Gebäude entspricht. Auch nach der Lehre gilt als gewachsenes Terrain grundsätzlich das natürliche Terrain, wie es vor Baubeginn besteht. Gemäss den Bemerkungen von Arnold Marti zum Bundesgerichtsentscheid 1P.327/2004 (in: ZBl 2006, S. 316–322) entspricht es dem Sinn des Baurechts, dass zum Schutz von Boden und Landschaft bzw. der berechtigten nachbarlichen Interessen an der Erhaltung des bestehenden Zustands vom “natürlichen” oder “gewachsenen”