Gemäss SOG 1995 Nr. 22 ist bei der Ermittlung des gewachsenen Terrains nicht auf den Geländeverlauf abzustellen, wie er vor unvordenklicher Zeit bestand. Bei Häusern, die nach Ablauf ihrer Lebensdauer abgebrochen werden, gilt demnach in der Regel das vorhandene Terrain als “gewachsen”. Mit der ergänzenden Formel, das gegenüber dem ursprünglichen Terrain veränderte (aufgeschüttete) Terrain müsse dem umgebenden Geländeverlauf noch angepasst sein, wollte das Verwaltungsgericht nicht neue Aufschüttungen ermöglichen, sondern überhöhte Aufschüttungen auf dem Baugrundstück verhindern. Vorliegend wurden auf der Bauparzelle Gebäude nach Ablauf ihrer Lebensdauer abgebrochen.