Die Baukommission hat erwogen, sie sei zur eigenständigen Definition des gewachsenen Terrains befugt. Diese Auffassung hat die Vorinstanz zu Recht nicht geteilt. Der kommunale § 20 Abs. 2 BZR kann lediglich als Konkretisierung der kantonalen Ausnahmebewilligungsvorschriften zur Geltung kommen. Das “gewachsene Terrain” als Begriff des kantonalen Baurechts kann aber im Ausnahmebewilligungsverfahren nicht abweichend interpretiert werden. Zur Legalisierung des Bauvorhabens müssten Ausnahmen von Bauvorschriften erteilt werden. Gemäss SOG 1995 Nr. 22 ist bei der Ermittlung des gewachsenen Terrains nicht auf den Geländeverlauf abzustellen, wie er vor unvordenklicher Zeit bestand.