Untergeschosse gelten als Geschosse, wenn sie in einem Punkt am Hang mehr als 1,5 m und in der Ebene mehr als 1,2 m über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen (§ 17 KBV). Geschosse, die nur zum Teil über dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain liegen, zählen nur soweit zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche, als sie am Hang mehr als 1,5 m und in der Ebene mehr als 1,2 m über dieses hinausragen (§ 34 KBV). Die Gebäudehöhe wird vom gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain aus bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachfläche gemessen (§ 18 KBV). Die Baukommission hat erwogen, sie sei zur eigenständigen Definition des gewachsenen Terrains befugt.