Dieses Terrain spielt aber eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Gebäudehöhe (§ 18 Abs. 2 KBV: gemessen ab dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain). Im Baubewilligungsverfahren sind, soweit zum Verständnis des Projekts nötig, Schnitte durch das gewachsene und das gestaltete Terrain über das ganze Grundstück mit Anschnitt der Nachbargrundstücke und der öffentlichen Strassen einzureichen (§ 6 KBV, Planbeilagen). Untergeschosse gelten als Geschosse, wenn sie in einem Punkt am Hang mehr als 1,5 m und in der Ebene mehr als 1,2 m über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen (§ 17 KBV).