Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. Wie das bisherige Verfahren zeigt, sind zwei Rechtsfragen für den Ausgang entscheidend. Vorerst ist zu klären, ob das auf dem Baugrundstück am Augenschein angetroffene Terrain dem “gewachsenen Terrain” gemäss KBV entspricht. Wenn dem so ist, kann das Bauvorhaben nur ausnahmsweise bewilligt werden. 3. Die Kantonale Bauverordnung nimmt an verschiedenen Stellen Bezug auf das “gewachsene Terrain”, ohne es zu definieren. Sie verwendet demzufolge einen Begriff, den das PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) nicht kennt und der in der KBV nirgends genauer umschrieben wird.