Es sei zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 20 Abs. 1 KBV erteilt werden könne. Die Bauherrschaft verlange mit dem neuen fiktiven Terrain eine zusätzliche Aufschüttung von 1,2 m, um das umliegende Terrain zu erreichen. Eine Anpassung an das umliegende Terrain sei ausnahmsweise zulässig. Schützenswerte nachbarliche Interessen würden nicht verletzt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 20 KBV seien erfüllt. Die Beschwerden wurden abgewiesen. Eine Ausnahmebewilligung z.B. für eine zusätzliche Aufschüttung wurde nicht erteilt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Nachbarn Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.