Es liege im Aufgabenbereich der zuständigen Behörde, das gewachsene Terrain neu zu definieren. Die Nachbarn selbst hätten entlang des Baugrundstückes bis zu 3 m hohe Aufschüttungen vorgenommen. Folglich lägen ausserordentliche topographische Verhältnisse vor. Eine formelle Ausnahmebewilligung wurde nicht erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement (BJD) ab. Es führte aus, das Baugrundstück liege wesentlich tiefer als die umliegenden Grundstücke. Das heutige Terrain sei zwar das gewachsene Terrain. Es lägen aber aussergewöhnliche topographische Verhältnisse vor. Es sei zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 20 Abs. 1 KBV erteilt werden könne.