Das Bauvorhaben wurde ohne Hinweis auf ein allfälliges Ausnahmebewilligungsgesuch am 25. November 2004 publiziert. Es gingen Einsprachen ein. Die Baukommission bewilligte das Vorhaben und wies die Einsprachen ab. Es wurde auf eine Voranfrage verwiesen, in welcher das Bauamt in Anwendung von § 20 des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR) und §§ 20 und 63 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) eine Aufschüttung von 2 m über der Felssohle als zulässig erachtet und die neue Kote als neues gewachsenes Terrain bezeichnet hatte. Es liege im Aufgabenbereich der zuständigen Behörde, das gewachsene Terrain neu zu definieren.