{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2006-117_2006-08-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96609&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "bd655149fc586348f6423cbd49ccb46e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2006.117", "E. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 22.08.2006 VWBES.2006.117 (E. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 22.08.2006 VWBES.2006.117 (E. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 22.08.2006 VWBES.2006.117 (E. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, gewachsenes Terrain, Neubau Reiheneinfamilienhaus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:29", "Checksum": "e0a1ea49b9ed8afa9994de5f19355026", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 22.08.2006 VWBES.2006.117 (E. 3)\nRegeste:\nBaubewilligung, gewachsenes Terrain, Neubau Reiheneinfamilienhaus\n\n\nGemäss den Bemerkungen von Arnold Marti zum Bundesgerichtsentscheid 1P.327/2004 (in: ZBl 2006, S. 316–322) entspricht es dem Sinn des Baurechts, dass zum Schutz von Boden und Landschaft bzw. der berechtigten nachbarlichen Interessen an der Erhaltung des bestehenden Zustands vom “natürlichen” oder “gewachsenen” Terrainverlauf ausgegangen wird. Terrainveränderungen seien baubewilligungspflichtig und der Umgehung von Bauvorschriften durch Aufschüttungen oder Abgrabungen müsse vorgebeugt werden. Viele Bauverordnungsbestimmungen der Kantone gingen aus praktischen Gründen vom Grundsatz aus, der bei Einreichung eines Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens sei massgebend. Sie sähen regelmässig vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf die früheren Verhältnisse auf dem Baugrundstück abgestellt werden könne. In diesem Zusammenhang verweist Marti auch auf die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) hin, deren Text am 22. September 2005 von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) gutgeheissen worden ist und die baurechtlichen Begriffe und Messweisen zukünftig für das ganze Land vereinheitlichen soll. Gemäss Ziff. 1.1 von Anhang Nr. 1 (Begriffe und Messweisen) dieser Vereinbarung wird das massgebende Terrain wie folgt definiert: “Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Verlauf der Umgebung auszugehen.”\nIm vorliegenden Fall kann und darf nicht auf frühere Verhältnisse zurückgegriffen werden. Das gewachsene Terrain ist mühelos bestimmbar. Es ist deshalb auf das auf dem Baugrundstück vorgefundene Terrain und nicht auf ein durch Aufschüttungen verändertes Gelände bei der Bestimmung des gewachsenen Terrains abzustellen. Das Bauvorhaben ist deshalb baurechtswidrig, es sei denn, eine Ausnahmebewilligung sei erteilt worden.\n4. Das Vorhaben kann nur\nunter Erteilung einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden. Gemäss § 138 PBG\nkann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von\neinzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige\nHärte bedeutete und die öffentlichen Interessen gewahrt werden können.\n§ 20 KBV ermöglicht der Baubehörde, insbesondere im Interesse einer\nzweckmässigen Überbauung, bei landwirtschaftlichen\noder standortbedingten Bauten oder bei aussergewöhnlichen topographischen Verhältnissen\nAusnahmen von den Vorschriften des Abschnittes über die Geschosszahl und\nGebäudehöhe (§§ 16 ff. KBV) zu gestatten, wenn dadurch keine öffentlichen oder\nschützenswerten privaten Interessen verletzt werden. Abgesehen von den in\ndieser Verordnung besonders genannten Ausnahmebewilligungen kann die Baubehörde\nbei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften\ndieser Verordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte\nbedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt\nwerden. Gesuche um Ausnahmebewilligungen jeder Art sind mit dem Baugesuch zu\npublizieren (§ 67 KBV).\nIm vorliegenden Verfahren wurde kein Ausnahmebewilligungsgesuch gestellt. Es wurde kein Ausnahmegesuch publiziert und es wurde formell keine Ausnahmebewilligung erteilt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche baurechtlichen Bestimmungen als ausnahmsweise nicht anwendbar erklärt wurden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 27. März 2006 sowie die Baubewilligung vom 11. Januar 2005 sind aufzuheben.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 22. August 2006 (VWBES.2006. 117)"}