Damit anerkennen sie, dass die Verkehrsmassnahme als solche formal nicht zu beanstanden ist. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, zu prüfen, inwieweit und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen die Einwohnergemeinde allenfalls die Möglichkeit hätte, eine den Anliegen der im Industriegebiet Ost angesiedelten Betriebe mehr Rechnung tragende Lösung zu treffen. Steht aber fest, dass die angefochtene Verkehrsbeschränkung rechtmässig ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2005 (VWBES.2005.8)