Gegenüber der von den Beschwerdeführern gewünschten Zufahrt ist die mit den Plänen korrespondierende Wegstrecke nur gerade 700 Meter länger. Beim niveaugleichen Bahnübergang zwischen Luzernstrasse und Fabrikstrasse werden die Fahrzeuglenker zwar immer wieder kurze Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, was indes für alle anderen Betroffenen ohnehin zumutbar ist. c) Zu Recht bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die angefochtenen Verkehrsmassnahmen den planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde entsprechen. Damit anerkennen sie, dass die Verkehrsmassnahme als solche formal nicht zu beanstanden ist.