Diese beiden weisen zwar äusserlich einen guten Belag auf, was allenfalls mit den Zielsetzungen der Gemeinde bezüglich Wegunterhalt zu tun haben mag. Der Strassenzug ist aber verhältnismässig schmal und weder für schwere Motorwagen noch generell für das Kreuzen von Motorwagen geeignet. Hinzu kommt, dass die Betroffenen nur einen marginalen Umweg in Kauf nehmen müssen: Gegenüber der von den Beschwerdeführern gewünschten Zufahrt ist die mit den Plänen korrespondierende Wegstrecke nur gerade 700 Meter länger.