17 Abs. 3 der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, sie selbst, ihre Lieferanten oder ihre Kunden würden unter den Begriff der Zubringer fallen. b) Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss die Möglichkeit, ihre Geschäftsliegenschaften an der Fabrikstrasse nicht nur von Norden her über die Luzernstrasse, sondern auch über den vom Verbot betroffenen Abschnitt Lindenstrasse/Lerchenweg zu erschliessen. Nach dem vom Regierungsrat am 4. April 2000 genehmigten Strassenklassifizierungsplan der Gemeinde D. handelt es sich bei den beiden Abschnitten von Lerchenweg und Lindenstrasse um Fuss- und Radwege;