Die von der Gemeinde beschlossene Verkehrsmassnahme lässt auf den beiden Strassenabschnitten nur gerade die Fahrräder und Motorfahrräder sowie die Zubringer zu. Mit dem vom Departement genehmigten Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ sind jene Fahrten erlaubt, die zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken dienen, ferner Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben, sowie schliesslich die Beförderung solcher Personen durch Dritte (Art. 17 Abs. 3 der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21).