Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegend handelt es sich um eine solche so genannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Absatz 4. 3.a) Die von der Gemeinde beschlossene Verkehrsmassnahme lässt auf den beiden Strassenabschnitten nur gerade die Fahrräder und Motorfahrräder sowie die Zubringer zu.