Das Departement genehmigte die Verkehrsmassnahmen mit der Einschränkung, der Begriff der „Landwirtschaft“ sei auf der Zusatztafel wegzulassen. Gegen die Departementalverfügung erhoben die V. AG und die Garage K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf den beiden betroffenen Strassenzügen solle der Erschliessungsverkehr für das Industriequartier (Lerchenweg, Gewerbestrasse, Fabrik-/Gutenbergstrasse) zugelassen werden. Ihre verkehrsmässige Erreichbarkeit sei schlecht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Aus den Erwägungen: 2. Das Strassenverkehrsrecht des Bundes gilt für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG, Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01). Nach Art. 3 Abs. 3