Dabei zu berücksichtigen sind die Verminderungen des Durchgangsverkehrs und der Lärmbelastung im gesamten Gebiet der Stadt, die raumplanerischen Interessen am Anschluss der Weststadt an die A5, die Interessen des Ortsbildschutzes, die Kosten der technisch möglichen zusätzlichen Massnahmen des Lärmschutzes und deren zweifelhaften Wirkungen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2005 (VWBES.2005.55)