Die für die Liegenschaft des Beschwerdeführers gewährte Erleichterung ist rechtmässig. Es geht um eine minimale Überschreitung des Planungswertes durch den Lärm einer öffentlichen Anlage. Die nicht sehr bedeutenden Interessen an der Einhaltung der Planungswerte stehen anderen öffentlichen Interessen gegenüber, die überwiegen. Dabei zu berücksichtigen sind die Verminderungen des Durchgangsverkehrs und der Lärmbelastung im gesamten Gebiet der Stadt, die raumplanerischen Interessen am Anschluss der Weststadt an die A5, die Interessen des Ortsbildschutzes, die Kosten der technisch möglichen zusätzlichen Massnahmen des Lärmschutzes und deren zweifelhaften Wirkungen.