Die Forderungen des Beschwerdeführers nach Verkehrsberuhigung der Hermesbühlstrasse sind weitgehend erfüllt. Die Hermesbühlstrasse wird zusätzlich als Einbahnstrasse signalisiert werden. Dies wird in einem Verfahren geschehen, das dem Beschwerdeführer erneut Rechtsmittel eröffnet. Die auf der Strasse noch zulässigen Fahrten von Osten her können vernachlässigt werden, wird doch die Wengibrücke geschlossen. 6. In seiner Gesamtbeurteilung kommt das Gericht zum Schluss, dass die aufgelegten Nutzungspläne rechtmässig sind und zu Recht genehmigt wurden. Die für die Liegenschaft des Beschwerdeführers gewährte Erleichterung ist rechtmässig.