Die Interessen des Ortsbildschutzes und die finanziellen Interessen der Bauherrschaft überwiegen die Interessen an der Einhaltung der Planungswerte, da die Wirkung der Massnahme beschränkt ist. Die zu erreichenden Lärmpegelverminderung werden durch den Lärm der Bielstrasse neutralisiert. Bei derart geringen Überschreitungen der Planungswerte ist im innerstädtischen Bereich im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes auf Lärmschutzwände zu verzichten. Der Beschwerdeführer verlangt die planerische Festlegung von weiteren Verkehrsberuhigungsmassnahmen an der Hermesbühlstrasse und deren finanzielle Absicherung.