Der Lärmschutzbeauftragte verweist am Augenschein auf die Tatsache, dass die Lärmschutzwand beim Anschluss Hermesbühlstrasse unterbrochen werden müsse. Sie bringe wenig, weil der Lärm der Bielstrasse praktisch gleich hoch sei, wie derjenige der zukünftigen Westtangente. Die Argumente des Kantons scheinen dem Gericht überzeugend. Der entsprechende zusätzliche Aufwand wäre nur zu rechtfertigen, wenn zu erwarten wäre, dass er in einem vernünftigen Verhältnis zum umweltrechtlichen Nutzen stünde. Die Interessen des Ortsbildschutzes und die finanziellen Interessen der Bauherrschaft überwiegen die Interessen an der Einhaltung der Planungswerte, da die Wirkung der Massnahme beschränkt ist.