Nach Meinung der Bauherrschaft stünde der Aufwand dieser Massnahme in keinem vernünftigen Verhältnis zum umweltrechtlichen Nutzen, denn sie würde dem Beschwerdeführer nur bedingt nützen. Seine Liegenschaft sei in einem schlechten Zustand. Die Fenster seien sanierungsbedürftig. Die Liegenschaften werden von der Bielstrasse und von der neuen Tangente beschallt. Er sei folglich auf die angebotenen Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 10 und 15 LSV angewiesen. Der Lärmschutzbeauftragte verweist am Augenschein auf die Tatsache, dass die Lärmschutzwand beim Anschluss Hermesbühlstrasse unterbrochen werden müsse.