Bei der Vorsorge im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG dürfte sich mit anderen Worten grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für Dritte als verhältnismässig erweisen. Der Beschwerdeführer verlangt die Verlängerung des Tunnels im Abschnitt Brücke RM bis nördlich Hermesbühlstrasse. Die Realisierbarkeit dieses Vorhabens wurde am Augenschein erneut kontrovers diskutiert. Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass das Projekt nicht realisierbar ist. Fixpunkt des Projekts ist die Höhenlage der Bahngeleise SBB und RM und der Bielstrasse und die maximale Steigung von 5 % im Tunnel.