Es ist Sache des Anlageinhabers zu beweisen, dass die Einhaltung der Planungswerte nicht möglich oder unverhältnismässig wäre. Dass die Einhaltung der Planungswerte zu schweren technischen Schwierigkeiten führt, ist nicht leichthin anzunehmen. Es gilt der aktuelle Stand der Technik. Andererseits können im Bau- oder Plangenehmigungsverfahren einer Anlage gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG und das Verhältnismässigkeitsprinzip zwecks Emissionsbegrenzung projektbezogene Verbesserungen, in der Regel aber nicht eigentliche Projektvarianten durchgesetzt werden, jedenfalls nicht solche, die mit erheblichen neuen Auswirkungen für Dritte verbunden sind. Bei der Vorsorge im Rahmen von Art.