USG, N 72 zu Art. 25 USG). Gemäss Wolf ist zu beurteilen, ob die aus der Einhaltung der Planungswerte resultierenden Belastungen des Projekts so gross sind, dass sie für dieses nicht mehr tragbar erscheint oder ob das öffentliche Interesse an der Realisierung der Anlage so gross ist, dass es die resultierende zusätzliche Lärmbelastung rechtfertigt und das entgegenstehende Interesse an der Gewährleistung des Lärmschutzes überwiegt. 5. Gemäss UVB sind bereits unterschiedlichste Massnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung der Anlage vorgesehen. Der Gibelintunnel wird die Lärmbelastung reduzieren. Zur Reduktion der Lärmemissionen wird die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt.