Beim Projekt Kantonsstrasse H5a, „Entlastung West“ handelt es sich um eine derartige öffentliche Strasse. Bei der Beurteilung der Frage, ob zur Gewährung von Erleichterungen ein überwiegendes Interesses an der Anlage besteht und ob eine unverhältnismässige Belastung des Projekts anzunehmen ist, geht es um die Verhältnismässigkeit der zur Emissionsbegrenzung erforderlichen Massnahmen, die im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen sind (Wolf in: Kommentar USG, N 72 zu Art.