25 Abs. 3 USG eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gestattet werden. Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen an der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen zum Ausgleich auch in diesem Fall die von den übermässigen Immissionen betroffenen lärmempfindlichen Gebäude auf Kosten des Inhabers der Anlage durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (BGE 118 Ib 599). Beim Projekt Kantonsstrasse H5a, „Entlastung West“ handelt es sich um eine derartige öffentliche Strasse.