25 Abs. 3 USG auf Kosten des Anlageeigentümers die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. Während für private, nicht konzessionierte Anlagen die Immissionsgrenzwerte die obere Grenze der möglichen Erleichterungen bilden, kann mit Erleichterungen zugunsten öffentlicher oder konzessionierter Anlagen nach Art. 25 Abs. 3 USG eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gestattet werden.