11 Abs. 2 und Art. 23 USG die Planungswerte der entsprechenden Zone einzuhalten (Schrade/Loretan, a.a.O., N 34b und 47 zu Art. 11 USG). Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an einer Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 USG). In Art. 7 Abs. 2 LSV wird dieser Grundsatz mit etwas anderem Wortlaut wiederholt.