Für den Lärm hat der Bundesrat in der LSV Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die Belastung durch den Strassenverkehrslärm ist anhand der Belastungsgrenzwerte von Anhang 3 der LSV zu beurteilen. Neue Verkehrsanlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Das Projekt „Entlastung West“ stellt eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der LSV dar. Im Bereich des Lärmschutzes haben neue ortsfeste Anlagen nach dem Wortlaut von Art. 7 LSV und in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und Art.