Es ist zu prüfen, ob die Kosten möglicher Vorkehren in einem vernünftigen Verhältnis zu den erzielbaren Wirkungen stehen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass bei Einhaltung der Planungswerte weitergehende Emissionsbegrenzungen nur dann anzuordnen sind, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte (BGE 127 II 306). Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Für den Lärm hat der Bundesrat in der LSV Immissionsgrenzwerte festgelegt.