Die wirtschaftliche Tragbarkeit ist eine zusätzliche Voraussetzung, damit eine Massnahme gestützt auf das Vorsorgeprinzip gefordert werden kann. Bei öffentlichen Anlagen, wie öffentlichen Werken, die wie hier nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden können, ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten (Schrade/Loretan, a.a.O., N 35a zu Art. 11 USG; BGE 127 II 306).