Eine Legaldefinition findet sich in Art. 4 Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1). Von dieser Definition kann auch für die Bestimmung des technisch und betrieblich Möglichen im Lärmbereich ausgegangen werden (André Schrade/Theo Loretan in: Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985- N 27 zu Art. 11 USG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 LRV sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.