In einem nachlaufenden Verfahren wird nötigenfalls auch für die Liegenschaft der Einbau von entsprechenden Schallschutzmassnahmen durch den Strassenbauer angeordnet. 4. Nach dem in Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV enthaltenen Vorsorgeprinzip sind für neue Anlagen emissionsbegrenzende Massnahmen verlangt, soweit diese technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Was nach dem Vorsorgeprinzip als „technisch und betrieblich möglich“ zu bezeichnen ist, regelt das Gesetz nicht. Die LSV enthält keine eigene Bestimmung. Eine Legaldefinition findet sich in Art. 4 Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1).