Der Kanton sicherte am Augenschein zu, dass nach Erstellung der Anlage eine Lärm-Nachmessung gemacht werde. Gemäss Massnahmenblatt (Lär-20) zum UVB wird ein Jahr nach Inbetriebnahme der Entlastung West zu überprüfen sein, ob die getroffenen Lärmschutzmassnahmen für die Einhaltung der Grenzwerte genügen. In einem nachlaufenden Verfahren wird nötigenfalls auch für die Liegenschaft der Einbau von entsprechenden Schallschutzmassnahmen durch den Strassenbauer angeordnet.