Auf Grund dieser Stellungnahmen geht das Gericht davon aus, dass die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen durch Interessen der Allgemeinheit an seiner Ausführung aufgewogen werden. 3. Speziell zu prüfen ist die Frage, ob das Projekt in Bezug auf die Lärmemissionen im Bereich Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse, wie vom Beschwerdeführer beantragt, im Sinne des Vorsorgeprinzips und zur Einhaltung der Planungswerte verbessert werden muss oder ob dem Gesuch um Gewährung von Erleichterungen für das Gebäude an der Hermesbühlstrasse in Anwendung von Art. 10 LSV zu Recht stattgegeben wurde.