Im Beschluss des Regierungsrates werden für diese Liegenschaften Erleichterungen hinsichtlich Einhaltung der Planungswerte gewährt. Bei der Gesamtbeurteilung wird festgehalten, dass auf dem bestehenden Strassennetz durch die Eröffnung der Entlastung West generell eine Reduktion der Lärmbelastung bewirkt wird. Die Entlastung West halte die Anforderungen der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) ein.