(...) 2. Der Beschwerdeführer ist durch den Lärm der Westtangente betroffen. Er bezweifelt die Umweltverträglichkeit des Projekts und verlangt eine Reduktion der Immissionsbelastung seiner Liegenschaft. Das Vorhaben unterliegt gemäss Art. 9 des USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) der UVP-Pflicht. Die UVP wurde im Rahmen des Erschliessungsplanverfahrens durchgeführt. Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichts bildet der Erschliessungsplan für das Projekt „Solothurn, Entlastung West“.