Soweit er mehr verlangt als die Änderung des Projekts der Kantonsstrasse H5a in diesem Abschnitt zur Reduktion der Lärmimmissionen bei seinen Liegenschaften, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seinem Begehren, der gesamte Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und das gesamte Geschäft sei zur erneuten Prüfung zurückzuweisen, wäre lediglich zu folgen, wenn seine Forderungen zum Abschnitt Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse berechtigt wären und diese durch lokale Verbesserungen des Vorhabens nicht erfüllt werden könnten. (...) 2. Der Beschwerdeführer ist durch den Lärm der Westtangente betroffen.