Er ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert (..). Zu behandeln sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Nutzungsplan B 12.1 (Westtangente, Anschluss Bürenstrasse bis Weissensteinstrasse). Soweit er mehr verlangt als die Änderung des Projekts der Kantonsstrasse H5a in diesem Abschnitt zur Reduktion der Lärmimmissionen bei seinen Liegenschaften, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.